Rechtsanwälte . Fachanwälte Saß & Liskewitsch
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Jul 8, 2019
⏩ Richtungsweisend, was uns der BGH aktuell hinterlassen hat! 💥 Wegfall der Geschäftsgrundlage nach einer Schenkung zugunsten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und damit Rückzahlungsverlangen gegenüber dem ehemaligen Lebenspartner des Kindes möglich, denn so der BGH: ⏩ Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. ⏩ Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist - hier - weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen. ⏩ In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen. ℹ️ Quelle: Pressemitteilung Nr. 082/2019 vom 18.06.2019 zu BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16