(Original)Änderungen am Kassen-Beleg.
Nach einem Referentenentwurf soll es nun Klarheit geben ob der Kassen-Beleg mit oder ohne QR-Code sein darf.
Wenn die Änderungen durch kommen, darf der Beleg entweder den Infotext oder den QR-Code enthalten.
Damit kann der Beleg endlich kürzer werden.
Momentan ist es noch so, dass nur der Infotext nach § 6 Satz 2 KassenSichV vorgeschrieben ist, aber nach DSFinV-K eine Prüfung ohne den QR-Code deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen darf.
Darum wird in der Regel beides ausgedruckt um: 1. die Verordnung einzuhalten und 2. eine Prüfung schnell und einfach zu ermöglichen.
Ich prüfe gerne ob Ihre Kassenbelege konform sind.