(Original)Kein Verlustvortrag bei Null-Veranlagungsverfügung: der Prozess
Setzt das Steueramt den steuerbaren Gewinn ohne Beachtung einer Verlustverrechnung auf Fr. 0.00 fest, hat der Steuerpflichtige kein Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse, das ihm zur Anfechtung legitimieren würde.
Der Verlust wird somit nicht rechtskräftig festgesetzt und in die Folgejahre vorgetragen. Nach Ansicht des Gerichts sei es richtig, dass der Verlust erst zu prüfen wäre, sobald bzw. sofern ein steuerbarer Gewinn deklariert wird (BGer 2C_526/2020).