(Original)Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegensteht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Das Gericht nahm damit die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung an. Das Elternpaar wusste zwar, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, hatte dies aber im Zivilprozess nicht offengelegt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.