Steuerberater Ulrich Gojowsky
Steuerberater Ulrich Gojowsky
Jan 8, 2021
Hinter so manch sperrigem Begriff aus dem Steuerrecht verbergen sich große Vorteile für Unternehmer. Ein Beispiel hierfür ist der so genannte Investitionsabzugsbetrag (IAB). Auch in der Einkommensteuererklärung 2020 können Firmenchefs damit einen Teil ihrer Kosten für geplante Investitionen gewinnmindernd steuerlich geltend machen. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die Änderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu auf 50 Prozent erhöht. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen, das heißt die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150 000 Euro) wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Lassen Sie sich dazu beraten. Ihr Ulrich Gojowsky, Steuerberater in Erlangen